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Warum muss ich AKM bezahlen? |
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Musik wurde von Komponisten und Textdichtern geschaffen. Das Ergebnis dieser Arbeit gehört den Komponisten und Textdichtern, es ist ihr Eigentum und für die Nutzung ihres geistigen Eigentums (ihrer Werke) durch Dritte, wie z.B. Veranstalter, Sendeunternehmer, Diensteanbieter, Tonträgerhersteller, haben die Urheber gemäß Urheberrechtgesetz einen Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Die Musiknutzer (Veanstalter) brauchen daher eine Nutzungsbewilligung (Lizenz) und haben ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu zahlen.
Die Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben sich zur AKM und zur Austro mechana zusammengeschlosssen, denen sie ihre Rechte zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen haben.
Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsgesetz BGBl 1936/111 idF BGBl I 32/2003
§ 18. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im § 2 Z 2 bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen.
(2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird.
(3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehört auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werks zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen oder Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten udgl.), wo sie stattfinden. |