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AKM-Entgeltpflicht |
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Entscheidend für die im Urheberrechtsgesetz normierte Entgeltpflicht ist immer wieder die Frage:
Wann ist eine Aufführung öffentlich ?
Öffentlich ist eine Aufführung immer dann, wenn der Zutritt im wesentlichen jedermann freisteht, die Aufführung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von TeilnehmerInnen abgestimmt ist. Öffentlich ist eine Veranstaltung auch dann, wenn die Veranstaltung zwar nicht allgemein zugänglich, der Teilnehmerkreis aber nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der Privatsphäre erscheinen lassen. Öffentlichkeit ist demnach auch überall dort gegeben, wo eine Aufführung im Rahmen eines gewerblichen Betriebes mit fluktuierendem Publikum (Gaststätten, Kaffeehäuser usw.) stattfindet.
Wann ist eine Aufführung privat ?
Nicht öffentlich – und daher nicht anmeldepflichtig bei der AKM – sind Feiern privaten Charakters.
In der „Privatsphäre" findet eine Aufführung statt, wenn der Kreis der TeilnehmerInnen durch ein persönliches Band verbunden und durch wechselseitige Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter nach außen hin abgegrenzt ist. Die Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Aufführung kann aber immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der TeilnehmerInnenzahl, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen sowie des Zwecks des Zusammenkommens beurteilt werden.
In einem vom Veranstalterverband Österreich geführten Musterprozess hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 1998 entschieden, dass eine Hochzeitsfeier in einem Gasthaus mit 120 geladenen Gästen aus dem Kreis der Verwandten, Bekannten, NachbarInnen und BerufskollegInnen des Brautpaares als private Veranstaltung zu sehen ist und somit die Musik bei einer Hochzeitsfeier gegenüber der AKM nicht bewilligungs- und entgeltpflichtig ist.
Der OGH hat in seiner Entscheidung weiters ausgeführt, dass, selbst wenn andere Personen als die Hochzeitsgäste im Gasthaus die Musik hören können, dennoch von einer privaten Wiedergabe auszugehen ist und keine öffentliche Musikaufführung vorliegt. |